Bekanntmachung des Kultusministeriums

 
Kleidung und Ausrüstung
   

Funktionelle Sportkleidung dient neben dem Gesundheitsschutz auch der Unfallverhütung. Lehrkräfte und Schüler haben deshalb den Gegebenheiten der jeweiligen Sportart angemessene und den Sicherheitsanforderungen genügende Sportkleidung und -schuhe zu tragen. Schmuck, Piercings, Uhren u.Ä. stellen eine Verletzungsgefahr dar und sind grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen oder ggf. abzukleben. Lange Haare sind so zusammenzubinden, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Auf die besondere Verletzungsgefahr beim Tragen von nicht
schulsportgerechten
Brillen ist nachdrücklich hinzuweisen. Der besonderen Verletzungsgefahr beim Tragen von nicht schulsportgerechten Brillen ist ggf. durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.
  
  

Tragen von Schmuck - ein leidiges Thema
  

Immer wieder ereignen sich im Sportunterricht bedauernswerte Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Tragen von Schmuck stehen. Daher wurden alle Schulen in Bayern mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums, Nr. VIII/5-K7405-3/3241, vom 25.03.1998 noch einmal eindringlich auf diesbezügliche Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht hingewiesen, d.h., dass das Tragen von Gürteln, Ringen, Armbanduhren, Halsketten, Haarspangen, Zierbroschen und anderen Schmuckgegenständen während des Sportunterrichts nicht erlaubt ist und dass Erziehungsberechtigte nicht die Verantwortung für das Tragen von Schmuckgegenständen u.Ä. während des Sportunterrichts übernehmen können.

 

Die den Schulen mitgeteilten Maßnahmen sind im Einzelnen:

  Schmuckgegenstände u. Ä. sind aus Sicherheitsgründen grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen. Sie können toleriert werden, wenn sie beim Sportunterricht den Träger oder andere nicht verletzen können. Schmuckgegenstände u. Ä., von denen eine Verletzungsgefahr ausgehen kann, können toleriert werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (z. B. Abkleben mit Heftpflastern) sichergestellt wird, dass damit die Gefahr gebannt ist.

 Trägt eine Schülerin/ein Schüler einen Schmuckgegenstand u. Ä., von dem Verletzungsgefahr ausgehen kann und der nicht oder vorübergehend nicht abgelegt werden kann, ist sie/er von der Teilnahme an den prakti­schen Teilen des Sportunterrichts auszuschließen. Es besteht jedoch Anwesenheitspflicht, um eine Beteiligung an den sporttheoretischen Teilen des Unterrichts sicherzustellen.

  Weigert sich eine Schülerin/ein Schüler trotz Belehrung, die Gefahren­freiheit von Schmuckgegenständen u. ä. sicherzustellen (vgl. Nr. 1) oder - wenn dies nicht möglich ist - diese Gegenstände abzulegen (vgl. Nr.2), hat die Lehrkraft zu prüfen, ob und welche Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Versäumt eine Schülerin/ein Schüler wegen des Tragens solcher Schmuckgegenstände sportpraktische Leistungsnachweise, so ist dies als Leistungsverweigerung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.7

Und dezidiert formuliert die Bekanntmachung des Staatsministeriums zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003:

Schmuck, Piercings, Uhren u.Ä. stellen eine Verletzungsgefahr dar und sind grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen oder ggf. abzukleben.8

 

6 vgl. KWMBl Nr. 8 2003 S. 202 und Schulsport –
7
KMS Nr. VIII/5-K7405-3/3241 vom 25.03.1998
8 KWMBl I Nr. 8 2003 S. 202